Satzung des HeGeV
(zuletzt ?berarbeitet 11.06.2009)
? 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verein f?hrt den Namen ?Hessischer Gemeinschaftsverband e.V.? - im Folgenden HeGeV genannt.
Er hat seinen Sitz in Marburg und ist in das Vereinsregister in Marburg eingetragen.
? 2 Zweck des Vereins
Der HeGeV ist ein Zusammenschluss von Gemeinschaften/Gemeinden. Er verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar gemeinn?tzige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbeg?nstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Zweck des HeGeV ist die F?rderung des evangelischen Bekenntnisses.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verk?ndigung des Evangeliums von Jesus Christus. Sie geschieht in ?bereinstimmung mit der Heiligen Schrift, dem Zeugnis der Reformation und dem biblischen Erbe des Pietismus und dient zur Weckung, F?rderung und Vertiefung des Glaubenslebens.
Das geschieht u. a. durch die Gr?ndung und F?rderung von Gemeinschaften/Gemeinden sowie gemeindlicher Veranstaltungen und Gottesdiensten, der Durchf?hrung von Freizeiten und Seminaren, der F?rderung von Gruppen wie Hauskreise, Bibelkreise und Jugendkreise und auch durch die Unterst?tzung von Diakonie und Missionsarbeit in aller Welt. Hierzu kann der HeGeV Mitarbeiter anstellen, Grundst?cke erwerben und Geb?ude errichten.
? 3 Selbstlosigkeit
Der HeGeV ist selbstlos t?tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
? 4 Beziehungen und Strukturen
Der HeGeV ist Mitglied im Bund evangelischer Gemeinschaften (BeG) und pflegt aufgrund seiner geschichtlichen Entwicklung eine enge Beziehung zum Netzwerk Deutscher Gemeinschafts-Diakonieverband (DGD). Die Beziehungen zum BeG, zum DGD, zum Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband, zu den Evangelischen Landeskirchen und zur Evangelischen Allianz werden in den Arbeitsrichtlinien des Vereins n?her erl?utert.
Die Gemeinschaften/Gemeinden sind in der Regel in Bezirken zusammengefasst und werden durch ?rtliche Gremien geleitet. Als Gesamtverein kann der Verein Zweigvereine und Stiftungen bilden. Gemeinschaften/Gemeinden innerhalb des Vereins k?nnen nur mit Zustimmung des Verbandsvorstandes gegr?ndet werden.
? 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des HeGeV sind die Mitglieder der Gemeinschaften/Gemeinden. Die Aufnahme, der Austritt oder Ausschluss aus der Gemeinschaft/Gemeinde gilt auch als Aufnahme, Austritt oder Ausschluss aus dem HeGeV. In Ausnahmef?llen k?nnen auch Einzelpersonen ohne ?rtliche Gemeinschaftszugeh?rigkeit auf Antrag hin Mitglieder des HeGeV werden. ?ber deren Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Anfechtung des Ausschlusses im Klageweg ist ausgeschlossen. Bei Ausschluss oder Austritt eines Mitglieds kann dieses keine Rechtsanspr?che auf irgendeine Zahlung oder Abfindung geltend machen.
? 6 Mitgliedsbeitr?ge
Die H?he der Mitgliedsbeitr?ge wird durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgesetzt. In besonderen F?llen kann durch Beschluss des Vorstandes der Beitrag f?r einzelne Personen erm??igt oder erlassen werden.
? 7 Vorstand
Die Leitung des HeGeV erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Verbandsinspektor. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und au?ergerichtlich allein zu vertreten.
Die Delegiertenversammlung kann den Vorstand um bis zu drei Mitglieder erweitern, die den HeGeV aber nicht nach au?en vertreten.
Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds betr?gt f?nf Jahre, Wiederwahl ist m?glich.
? 8 Delegiertenversammlung
(1) Das Beschlussgremium des HeGeV ist die Delegiertenversammlung. Die Delegierten werden von ihrer Gemeinde/Gemeinschaft entsandt und vertreten sie in der Delegiertenversammlung. Je 50 Mitglieder steht den Gemeinden/Gemeinschaften ein Delegierter zu.
(2) Besondere Arbeitszweige innerhalb des HeGeV und mit dem HeGeV verbundene Werke k?nnen ebenfalls durch jeweils einen Delegierten in der Delegiertenversammlung stimmberechtigt vertreten werden, wenn die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes dies beschlie?t.
? 9 Einladung und Aufgaben der Delegiertenversammlung
Delegiertenversammlungen werden vom Vorstand mindestens einmal j?hrlich einberufen. Dar?ber hinaus kann der Vorstand jederzeit au?erordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Eine Delegiertenversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Delegierten unter gleichzeitiger Angabe von Gr?nden verlangt wird.
Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Delegierten zu senden. Die Einladung muss Ort, Tag und Stunde der Versammlung sowie die Tagesordnung benennen.
Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlungen geh?ren:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes;
2. Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes;
3. Festsetzung der H?he der Mitgliedsbeitr?ge;
4. Beratung und Beschlussfassung ?ber gestellte Antr?ge;
5. Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Verbandsinspektors sowie die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder;
6. Aufnahme und Ausschluss von Gemeinschaften/ Gemeinden;
7. ?nderung der Satzung;
8. Aufl?sung des HeGeV.
Jede ordnungsgem?? einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussf?hig, wenn mindestens 50 % der Delegierten anwesend sind. Bei Beschlussunf?higkeit ist unverz?glich eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die dann ohne R?cksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussf?hig ist.
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschl?sse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Enthaltungen z?hlen bei der Ermittlung der Stimmen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine ?nderung der Satzung und der Beschluss zur Aufl?sung des HeGeV erfordert 2/3 der Stimmen der Delegierten.
Von jeder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und von einem sonstigen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
? 10 Das Vereinsverm?gen
Mittel des HeGeV d?rfen nur f?r die satzungsm??igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des HeGeV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HeGeV fremd sind oder durch unverh?ltnism??ig hohe Verg?tungen beg?nstigt werden.
? 11 Aufl?sung des Vereins
Bei Aufl?sung oder Aufhebung des HeGeV oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks f?llt das Verm?gen an den ?Bund evangelischer Gemeinschaften? in Marburg, der es unmittelbar und ausschlie?lich f?r gemeinn?tzige, mildt?tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sollte die Durchf?hrung dieser Bestimmung unm?glich werden, so beschlie?t die Delegiertenversammlung, welcher anderen gemeinn?tzigen K?rperschaft das Vereinsverm?gen zur Verwendung zu steuerbeg?nstigten Zwecken zufallen soll.